Grenzen der Zentralen Anlaufstelle

Die Abfragemöglichkeit der Zentralen Anlaufstelle ist auf als nachrichtenlos gemeldete Kundenbeziehungen beschränkt. Gilt eine tatsächlich existierende Kundenbeziehung (noch) nicht als nachrichtenlos, so wird diese von der betroffenen Bank (noch) nicht gemeldet und kann demzufolge von der Zentralen Anlaufstelle (noch) nicht ermittelt werden. So macht die Einschaltung der Zentralen Anlaufstelle beispielsweise dann keinen Sinn, wenn ein Bevollmächtigter den Kontakt mit der Bank aufrecht erhält, obwohl der eigentliche Bankkunde bereits verstorben ist.

Auch abgeschlossene Kundenbeziehungen gelten nicht als nachrichtenlos und werden demzufolge von den Banken nicht in die zentrale Datenbank gemeldet.

Die Zentrale Anlaufstelle ist nicht zuständig, wenn eine Anfrage ein Opfer der Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime betrifft. Dafür wurde vor einigen Jahren ein eigenes Verfahren eingerichtet, in dessen Verlauf der Ombudsman nicht eingreifen kann (www.crt-ii.org).

Und schliesslich macht die Einschaltung der Zentrale Anlaufstelle erfahrungsgemäss keinen Sinn, wenn die Anfrage einen Fall betrifft, wo nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs kein Kontakt mehr zwischen Kunde und Bank stattgefunden hat. Bereits 1997 haben die Schweizer Banken Listen mit noch bestehenden Kundenbeziehungen aus dieser Zeit veröffentlicht. Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an folgende Adresse.

Kontaktstelle für nachrichtenlose Vermögenswerte aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs
Postfach 2761
CH-4002 Basel

Wenn Sie sich nach Kenntnisnahme obenstehender Informationen für eine Abfrage der Datenbank nachrichtenloser Kundenbeziehungen von Schweizer Banken entschieden haben, erhalten Sie den notwendigen Fragebogen durch Ausfüllen des folgenden Bestellformulars oder auf schriftliche Anfrage bei folgender Adresse.

Schweizerischer Bankenombudsman
Zentrale Anlaufstelle
Postfach 1818
CH-8021 Zürich

Kontakt

Schweizerischer Bankenombudsman
Bahnhofplatz 9
Postfach 1818
CH-8021 Zürich