Grenzen der Zentralen Anlaufstelle
Die Abfragemöglichkeit der Zentralen Anlaufstelle ist auf als nachrichtenlos gemeldete Kundenbeziehungen beschränkt. Gilt eine tatsächlich existierende Kundenbeziehung (noch) nicht als nachrichtenlos, so wird diese von der betroffenen Bank (noch) nicht gemeldet und kann demzufolge von der Zentralen Anlaufstelle (noch) nicht ermittelt werden. So macht die Einschaltung der Zentralen Anlaufstelle beispielsweise dann keinen Sinn, wenn ein Bevollmächtigter den Kontakt mit der Bank aufrecht erhält, obwohl der eigentliche Bankkunde bereits verstorben ist.
Auch abgeschlossene Kundenbeziehungen gelten nicht als nachrichtenlos und werden demzufolge von den Banken nicht in die zentrale Datenbank gemeldet.
Die Zentrale Anlaufstelle ist nicht zuständig, wenn eine Anfrage ein Opfer der Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime betrifft. Dafür wurde vor einigen Jahren ein eigenes Verfahren eingerichtet, in dessen Verlauf der Ombudsman nicht eingreifen kann (www.crt-ii.org).
Geht es um eine Kundenbeziehung, bei der nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs kein Kontakt mehr zur Bank bestanden hat, macht die Einschaltung der Zentralen Anlaufstelle nicht unbedingt Sinn. Bereits 1997 haben die Schweizer Banken Listen dieser Kundenbeziehungen veröffentlicht. Die Anlaufstelle kann angefragt werden, ob ein gesuchter Name in diesen Listen aufgeführt ist. Falls nicht, erübrigen sich erfahrungsgemäss weitere Bemühungen.
Wenn Sie sich nach Kenntnisnahme obenstehender Informationen für eine Abfrage der Datenbank nachrichtenloser Kundenbeziehungen von Schweizer Banken entschieden haben, erhalten Sie den notwendigen Fragebogen durch Ausfüllen des folgenden Bestellformulars oder auf schriftliche Anfrage bei folgender Adresse.
Schweizerischer Bankenombudsman
Zentrale Anlaufstelle
Postfach 1818
CH-8021 Zürich
