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Die Kundin bereiste Thailand. Sie benutzte ihre Kreditkarte unregelmässig. Als sie wieder einmal mit der Karte bezahlen wollte, stellte sie deren Fehlen fest. Sie liess die Karte sofort durch einen Bekannten in der Schweiz sperren. Aufgrund des Bankgeheimnisses durfte die Bank dem Bekannten keine Auskunft erteilen. Die Mitarbeiterin teilte ihm am Telefon lediglich mit, dass der letzte Bezug vor ca.
Manchmal kann der Ombudsman nur staunen, mit welcher Selbstverständlichkeit Kunden davon ausgehen, dass die Bank sie schonen und auf ihr zustehende Rechte verzichten müsse. Vorliegend unterzeichnete der Kunde eine Schuldanerkennung- und Abzahlungsvereinbarung. Der Schuld lagen vom Kunden nicht bestrittene Kreditkartenbenützungen zugrunde. Kurze Zeit später verliess er, ohne die Bank zu informieren, die Schweiz.
Dem Kunden wird die Bancomat- oder Kreditkarte gestohlen. Es gelingt der Täterschaft, mit Karte und persönlichem Code (PIN-Code) Bargeld zu beziehen.
Der PIN-Code ist ein nur dem Karteninhaber bekannter Code. Auch dem Bankenombudsman sind keine Fälle bekannt, in welchen ein PIN-Code ohne – allenfalls auch nur geringfügige – Nachlässigkeit oder Verschulden des Karteninhabers «geknackt» werden konnte.
Dem Kunden wird die Kreditkarte gestohlen. Bevor der Kunde den Diebstahl bemerkt, gelingt es der Täterschaft, Waren zu beziehen.  Der Kunde bezahlt mit seiner Kreditkarte. Diese wird – vom Kunden unbemerkt – «kopiert». Erst auf dem Kontoauszug stellt der Kunde fest, dass mit «seiner» Karte Geschäfte getätigt wurden. Dem Kunden wird das Portemonnaie mit sämtlichen Karten und Identifikationspapieren gestohlen.
Der Kunde stellte auf seiner Kreditkartenrechnung nebst den Bezügen mit seiner Karte auch solche mit einer weiteren Karte mit anderer Nummer fest. Gegenüber seiner Bank bestritt er mehrmals, diese zweite Karte je erhalten zu haben und damit auch die entsprechenden Bezüge über rund CHF 1 700.–. Die Bank reagierte darauf nach Schema F, indem sie darauf hinwies, die Beanstandungsfrist sei bereits abgelaufen, sie werde sich aber bemühen, von den entsprechenden Stellen im Ausland doch noch so weit wie möglich Rückvergütungen zu erhalten.
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