Themenfilter: "Erben "

Ein potenzieller Erbe gelangte an die dem Ombudsman angegliederte "Anlaufstelle für die Suche nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken". Die Suche verlief positiv. Im direkten Verkehr mit der Bank konnte geklärt werden, dass seine verstorbene Mutter tatsächlich ein Konto unterhalten hatte. Die Bank teilte dem Sohn mit, dass eine Auszahlung nur dann vorgenommen werden könne, wenn sämtliche Erben zustimmen würden.
Die Kundin hatte auf Anraten der Bank im Jahr 2006 CHF 100'000.- in ein kapitalgeschütztes Produkt von Lehman Brothers investiert. Sie behauptete, über keinerlei Anlageerfahrung zu verfügen. In der Stellungnahme führte die Bank aus, Letzteres treffe nicht zu, habe die Kundin doch im Jahr 2001 zuvor gehaltene Aktien und Fonds verkauft. Sie verfüge deshalb über Kenntnisse im Wertschriftengeschäft.
Die Kundin bestritt diese Verkäufe nicht, meinte jedoch, die Bank ziehe falsche Schlüsse.
Die Kundin verstarb vor sieben Jahren. Sie hinterliess drei volljährige Kinder als Erben. Dem einen Sohn, Rechtsanwalt von Beruf, hatte die Mutter bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht eingeräumt. Da das Vermögen der Kundin teilweise langfristig angelegt war, hatten die Erben entschieden, die Vermögenswerte bei der Bank zu belassen, nur die jeweils fällig werdende Tranche aufzuteilen und davon jedem Erben je ein Drittel zu überweisen.
Ein Erbe, ein weit entfernter Verwandter des Verstorbenen, gelangte an den Ombudsman, weil die Bank angeblich nach dem Tod des Kunden Auszahlungen an nicht berechtigte Personen vorgenommen habe. Bei näherer Betrachtung stellte sich heraus, dass der Verstorbene in den letzten Jahren seines Lebens von Nachbarn gepflegt worden war. Diesen hatte er auch Vollmacht über die bei der Bank liegenden Werte eingeräumt, damit sie die anfallenden Rechnungen begleichen konnten.
X hinterliess als Erben eine Tochter und einen Sohn. Zum Nachlass gehörte auch eine Liegenschaft. Gemäss Vereinbarung unter den Erben sollte sich der Ehemann der Tochter um die Liegenschaft kümmern. Zu diesem Zwecke wurde ihm bei der Bank eine Vollmacht über das Konto des Nachlasses mit dem Zusatz erteilt, dass er nur Zahlungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft veranlassen dürfe. Die Bank hat in der Folge diesen Zusatz nicht immer berücksichtigt und auch Zahlungen ausgeführt, welche in klar erkennbarer Weise nichts mit der Liegenschaft zu tun hatten.
Seite: 1 2