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Die Kundin räumte ihrem Vertreter 1983 eine Vollmacht ein. In der Zwischenzeit verstarb sie. Der Vertreter gelangte unter Hinweis auf die Vollmacht an die Bank und verlangte Auskunft über die bei ihr liegenden Werte der Verstorbenen. Die Bank verweigerte jegliche Auskunft. Auch auf eine entsprechende Nachfrage war sie nicht bereit, ihre Haltung zu begründen. Sie erklärte lediglich, die vorgelegte Vollmacht könne keiner Bankbeziehung zugeordnet werden.
Die Bank gewährte dem Kunden eine Hypothek. Im Vertrag war vereinbart, dass die Zinsen jeweils bei Fälligkeit dem bei der Bank geführten Konto X belastet würden. Als die Bank das Begehren des Kunden um Aufhebung des Kontos ablehnte, gelangte er an den Ombudsman. Er vertrat die Auffassung, die Kontoführung sei als einfacher Auftrag zu qualifizieren. Gemäss Art. 404 des Obligationenrechts könne ein Auftrag jederzeit gekündigt werden.
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