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Die Kunden sind Eigentümer einer Liegenschaft. Auf der Liegenschaft lastet eine von der Bank gewährte Hypothek. Der Kanton benötigte einen Teil des Grundstücks für die Sanierung der Strasse. Die Kunden waren nicht bereit, den im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bestimmten und vom Kanton bereits an sie überwiesenen Betrag an die Bank weiterzuleiten. Sie beriefen sich darauf, dass im Hypothekarvertrag keine ausserordentlichen Amortisationen vorgesehen seien.
Die Bank soll dem älteren Kunden, Architekt von Beruf, u.a. geraten haben, sein Ferienhaus zu verkaufen und den Erlös bei ihr im Rahmen eines mit dem Ziel "Rendite" umschriebenen Vermögensverwaltungsmandats anzulegen. Sie erstellte einen Finanzplan, in welchem unter der Annahme, das Vermögen werde sich analog den in der Vergangenheit erzielten Renditen vermehren, aufgezeigt wurde, welche jährlichen Entnahmen möglich sein sollten, wenn der erste Bezug um fünf Jahre aufgeschoben werde und nach weiteren 20 Jahren nichts mehr vorhanden sein sollte.
Die Eheleute Meier sind Eigentümer einer Liegenschaft. Die Bank gewährte ihnen eine Festzinshypothek. Rund acht Monate vor Ablauf dieser Hypothek nahm die Bank mit den Kunden Kontakt auf und lud sie zu einer Besprechung ein. Zum vereinbarten Termin erschien lediglich der Ehemann. Man einigte sich auf eine neue Festzinshypothek von fünf Jahren mit Laufzeitbeginn nach dem Auslaufen der aktuellen Hypothek.
Im Sommer 2000 hatte der Kunde seine Bank beauftragt, sein Guthaben von CHF 50 000.– bei der Betriebskasse seines Arbeitgebers, die ebenfalls von der Bank geführt wurde, auf sein normales Sparkonto zu übertragen. Während die Gutschrift auf dem Sparkonto erfolgte, unterblieb die Belastung seines Kontos bei der Betriebskasse. In der Folge erhielt er jährlich Auszüge für sein Betriebskassenkonto, auf denen das ursprüngliche Guthaben samt jeweiligem Zins weiter ausgewiesen wurde.
Eine Immobilien-Treuhandfirma erteilte ihrer Bank (Auftraggeber-Bank) den Auftrag, CHF 26 000.– auf das Hypothekarkonto eines Kunden, dessen Liegenschaft sie verwaltete, bei dessen Bank (Empfängerbank) zu überweisen. Nachträglich stellte sie fest, dass sie den Betrag irrtümlich aus eigenen Mitteln statt zulasten des ebenfalls bei der Auftraggeber-Bank geführten, aber kein genügendes Guthaben aufweisenden Mietzinskontos ihres Kunden bezahlt hatte.
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