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Die Kundin hatte im Jahr 2004 und 2007 zwei kapitalgeschützte Produkte gekauft. Das zweite wurde von Lehman Brothers emittiert. Die Bank schloss aus dem Umstand, dass zwischen dem Kauf der beiden Produkte nur drei Jahre verstrichen waren, dass der Kundin das Produkt bekannt war und sie keine speziellen Pflichten bezüglich Aufklärung träfen.
Der Ombudsman war anderer Meinung. Es ergab sich nämlich, dass die unerfahrene Kundin das Produkt im Jahr 2004 auf Empfehlung der Bank gekauft hatte.
Die Kundin hatte auf Anraten der Bank im Jahr 2006 CHF 100'000.- in ein kapitalgeschütztes Produkt von Lehman Brothers investiert. Sie behauptete, über keinerlei Anlageerfahrung zu verfügen. In der Stellungnahme führte die Bank aus, Letzteres treffe nicht zu, habe die Kundin doch im Jahr 2001 zuvor gehaltene Aktien und Fonds verkauft. Sie verfüge deshalb über Kenntnisse im Wertschriftengeschäft.
Die Kundin bestritt diese Verkäufe nicht, meinte jedoch, die Bank ziehe falsche Schlüsse.
Die Kundin mit Jahrgang 1928 hatte im Verlaufe ihres Lebens rund CHF 130'000.- angespart. Sie verfügte seit jeher über ein Spar- und ein Privatkonto. Sobald das Privatkonto einen gewissen Saldo erreichte, liess sie den überschiessenden Betrag auf das Sparkonto übertragen. Sie erklärte, sie sei seit längerer Zeit immer wieder von ihrem Berater kontaktiert worden. Sie habe jeweils erklärt, dass sie zufrieden sei und nicht mehr brauche.
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