Themenfilter: "Spesen "

Ein Kunde beauftragte seine Bank mit dem Transfer eines Teils seiner Wertschriften zu einer anderen Bank. Die Bank stellte ihm für den Transfer der Schweizer Aktien CHF 60.– und für den der ausländischen Aktien CHF 80.– pro Posten in Rechnung. Der Kunde bestritt deren Berechtigung, indem er behauptete, es fehle an einer entsprechenden Vereinbarung. Dem Gebührentarif konnten die von der Bank in Rechnung gestellten Kosten in der Tat nicht entnommen werden, was auch die Bank bestätigte.
Der Kunde reichte seiner Bank drei Fremdwährungschecks zum Inkasso ein. Die Bank führte das Inkasso nicht selbst durch. Sie leitete die ihr eingereichten Checks an eine andere Gesellschaft weiter, welche den eigentlichen Inkassovorgang durchführte. Für ihre Bemühungen belastete die Gesellschaft die Bank des Kunden mit einer Gebühr und den beim Inkasso angefallenen Drittspesen. Diese Beträge belastete die Bank dem Kunden, zusammen mit einer kleinen eigenen Gebühr, weiter.
Im konkreten Fall verrechnete die Bank für ihre Bemühungen CHF 150.–. Der Kunde war mit dieser Belastung nicht einverstanden. Er erklärte, dies sei ihm bei der Eröffnung des Kontos nicht mitgeteilt worden. Zudem wies er darauf hin, dass auf der Internetseite der Bank die Führung des Säule 3-Kontos als spesenfrei angepriesen werde. In einer ersten Stellungnahme argumentierte die Bank, ein in den Allgemeinen Bestimmungen enthaltener Vorbehalt ermächtige sie, für ihren Aufwand Rechnung zu stellen.
Der Kunde liess eine auslaufende Festzinshypothek bei Fälligkeit von einer anderen Bank ablösen. Obwohl die Bank das Kapital und die Zinsen fristgerecht erhalten hatte, stellte sie dem Kunden zusätzlich und ohne Begründung CHF 495.– in Rechnung. Dieser Betrag entsprach 1 ‰ des Kapitalbetrages. Auf seine Rückfrage hin verwies die Bank auf einen Paragraphen der generellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welcher bestimme, dass Steuern, Abgaben und Spesen vom Kunden zu bezahlen seien.
Seite: 1 2