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Die Kundin handelt mit elektronischen Geräten. Ein englischer Händler bestellte bei ihr 50 Flachbildfernseher. Der Rechnungsbetrag von CHF 75'000.- war im Voraus zu bezahlen. Per Fax übermittelte der Besteller der Kundin eine von einer englischen Bank ausgestellte Bestätigung, wonach eine Zahlung in besagter Höhe ausgelöst worden sei. Ebenfalls beigelegt war die Kopie einer SWIFT-Meldung, welche die Aussage untermauern sollte.
Der Kunde hatte in Polen ein Auto gemietet. Bei der Entgegennahme des Wagens musste er einen unausgefüllten Kreditkartenbeleg unterzeichnen. Gleichzeitig erteilte er dem Autovermieter u.a. auch das Recht, die bei der Behebung nachträglich festgestellter Mängel oder Schäden anfallenden Kosten seiner Kreditkarte zu belasten. Die Rückgabe des Fahrzeuges klappte problemlos. Später stellte der Kunde jedoch fest, dass der Autovermieter für die Behebung eines Schadens noch einen Betrag von ca.
Der Kunde wird per E-Mail über Probleme mit dem Electronic banking «seiner» Bank informiert. Zur Behebung der Probleme wird er aufgefordert, seine persönlichen und für das Electronic banking notwendigen Identifikationsmerkmale (wie Vertragsnummer, persönlicher Code und Streichlistennummer) bekannt zu geben. Der Kunde kommt dieser Aufforderung nach und stellt später fest, dass jemand via Electronic banking über sein Bankguthaben verfügt hat.
Der Kunde bezahlt mit seiner Kreditkarte. Diese wird – vom Kunden unbemerkt – «kopiert». Erst auf dem Kontoauszug stellt der Kunde fest, dass mit «seiner» Karte Geschäfte getätigt wurden.
Primär soll der Kunde den gesunden Menschenverstand walten lassen. So soll er bei dubiosen Gelegenheiten vorsichtig mit dem Einsatz der Karte sein. Diese ist nach Möglichkeit nicht aus der Hand zu geben und sicher soll der Kunde nie einen zweiten Beleg unterschreiben, solange der erste nicht vor seinen Augen vernichtet wurde.
Herr Meier will über das Internet (oder via Zeitungsinserat etc.) seinen Computer verkaufen. Er einigt sich mit einem ausländischen Käufer und verlangt Vorauszahlung von CHF 600.– für das Gerät und die Versandkosten von CHF 100.–. Der Käufer stellt ihm einen Check über EUR 1 000.– zu und bittet Herrn Meier, den Check einzukassieren und den überschiessenden Betrag doch seinem Sohn, welcher in Paris studiere, zukommen zu lassen.
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