Themenfilter: "Vollmacht "

Der Kunde deponierte seine Vermögenswerte bei der Bank und betraute eine externe Fachperson, nennen wir sie Herr Müller, mit deren Verwaltung. Er räumte Herrn Müller eine so genannte Vermögensverwaltungsvollmacht ein und unterzeichnete das entsprechende Bankformular. Kurze Zeit später gelangte Herr Müller an die Bank und teilte mit, das entsprechende Formular sei nicht ganz richtig ausgefüllt. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, ihn, Herrn Müller privat, mit der Verwaltung der Werte zu beauftragen.
Der über 80-jährige Kunde arbeitete von seiner Lehrzeit bis zu seiner Pensionierung bei derselben Firma. In seinem Depot befanden sich nur Aktien seiner früheren Arbeitgeberin. Die Bank wies den Kunden auf die einseitige Depotstruktur hin und empfahl ihm eine einkommensorientierte Anlagestrategie. Der Kunde liess sich davon überzeugen und erteilte der Bank ein entsprechendes Mandat, worauf die Bank die Aktien grösstenteils verkaufte und durch Obligationen und Fonds ersetzte.
Die pflegebedürftige und im Heim wohnende Mutter hatte die Tochter gegenüber der Bank bevollmächtigt. Gestützt auf diese Vollmacht, hob Letztere den Betrag von CHF 10 000.– bar ab. Da der Kundenbetreuer im Nachhinein unsicher wurde, besuchte er die Kundin im Heim und befragte sie zur fraglichen Abhebung. Als die Mutter ihrer Tochter von diesem Besuch und der Nachfrage erzählte, geriet diese in Rage.
X hinterliess als Erben eine Tochter und einen Sohn. Zum Nachlass gehörte auch eine Liegenschaft. Gemäss Vereinbarung unter den Erben sollte sich der Ehemann der Tochter um die Liegenschaft kümmern. Zu diesem Zwecke wurde ihm bei der Bank eine Vollmacht über das Konto des Nachlasses mit dem Zusatz erteilt, dass er nur Zahlungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft veranlassen dürfe. Die Bank hat in der Folge diesen Zusatz nicht immer berücksichtigt und auch Zahlungen ausgeführt, welche in klar erkennbarer Weise nichts mit der Liegenschaft zu tun hatten.
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