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Die Kundin räumte ihrem Vertreter 1983 eine Vollmacht ein. In der Zwischenzeit verstarb sie. Der Vertreter gelangte unter Hinweis auf die Vollmacht an die Bank und verlangte Auskunft über die bei ihr liegenden Werte der Verstorbenen. Die Bank verweigerte jegliche Auskunft. Auch auf eine entsprechende Nachfrage war sie nicht bereit, ihre Haltung zu begründen. Sie erklärte lediglich, die vorgelegte Vollmacht könne keiner Bankbeziehung zugeordnet werden.
Im Nachlass einer ausländischen Kundin wurde ein Anwaltsbüro zum Willensvollstrecker ernannt. Gegenüber der Bank hielt die Kanzlei fest, dass das Mandat durch die Anwälte X und Y ausgeübt werde und nur diese der Bank Weisungen über die bei der Bank liegenden Werte der Verstorbenen erteilen dürfen. Im Rahmen der Nachlassabwicklung erteilten die Willensvollstrecker der Bank den Auftrag, eine Auszahlung von je CFH 50'000 an drei Erben vorzunehmen.
Die Mutter erhielt von den Schwiegereltern regelmässig Geld, welches sie für ihre Tochter verwenden sollte. Was sie nicht sofort brauchte, zahlte sie jeweils auf das Jugendsparkonto der Tochter ein. Als sie für eine grössere Anschaffung Geld abheben wollte, verweigerte ihr die Bank die Auszahlung. Sie begründete dies mit der Rechtslage. Sie ging davon aus, dass es sich beim Guthaben auf dem Konto um Kindsvermögen handle.
Die Stockwerkeigentümer, das heisst die Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, unterhielten seit 1974 bei der Bank zwei Konti: ein sogenanntes "Unterhaltskonto", über welches die laufenden Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft abgerechnet wurden, und ein "Erneuerungsfondskonto", auf das zurückgegriffen werden sollte, wenn grössere Renovationen und Reparaturen anstehen. Gemäss Abmachung mit der Bank konnte die Verwalterin - zumindest seit 1987 - allein über die beiden Konti verfügen.
Die Kundin verstarb vor sieben Jahren. Sie hinterliess drei volljährige Kinder als Erben. Dem einen Sohn, Rechtsanwalt von Beruf, hatte die Mutter bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht eingeräumt. Da das Vermögen der Kundin teilweise langfristig angelegt war, hatten die Erben entschieden, die Vermögenswerte bei der Bank zu belassen, nur die jeweils fällig werdende Tranche aufzuteilen und davon jedem Erben je ein Drittel zu überweisen.
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