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Die Bank gewährte ihrer Kundin Meier einen Kredit von CHF 120'000.-. Herr Huber verpfändete der Bank als Sicherheit für diesen Kredit die Ansprüche aus zwei Lebensversicherungspolicen über CHF 100'000.- und CHF 50'000.-. Gemäss Kreditvertrag war Frau Meier verpflichtet, den Kredit quartalsweise mit CHF 2'500.- zu amortisieren.

Nach zwei Jahren konnte Frau Meier weder die Zinsen noch die fällige Amortisation bezahlen.
Der Kunde kaufte ein Haus, welches vorerst noch renoviert werden musste. Die Renovationen waren durch den Verkäufer vorzunehmen. Die entsprechenden Kosten waren im Kaufpreis eingeschlossen. Gemäss Kaufvertrag musste der Kunde bei der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages ein Zahlungsversprechen zugunsten der Bank des Verkäufers beibringen, worin sich seine Bank verpflichtete, der Bank des Verkäufers den Kaufpreis gegen Aushändigung der Schuldbriefe zu bezahlen.
Ein Erbe, ein weit entfernter Verwandter des Verstorbenen, gelangte an den Ombudsman, weil die Bank angeblich nach dem Tod des Kunden Auszahlungen an nicht berechtigte Personen vorgenommen habe. Bei näherer Betrachtung stellte sich heraus, dass der Verstorbene in den letzten Jahren seines Lebens von Nachbarn gepflegt worden war. Diesen hatte er auch Vollmacht über die bei der Bank liegenden Werte eingeräumt, damit sie die anfallenden Rechnungen begleichen konnten.
X hinterliess als Erben eine Tochter und einen Sohn. Zum Nachlass gehörte auch eine Liegenschaft. Gemäss Vereinbarung unter den Erben sollte sich der Ehemann der Tochter um die Liegenschaft kümmern. Zu diesem Zwecke wurde ihm bei der Bank eine Vollmacht über das Konto des Nachlasses mit dem Zusatz erteilt, dass er nur Zahlungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft veranlassen dürfe. Die Bank hat in der Folge diesen Zusatz nicht immer berücksichtigt und auch Zahlungen ausgeführt, welche in klar erkennbarer Weise nichts mit der Liegenschaft zu tun hatten.
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