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Auf dem Sparheft des Kunden befanden sich rund CHF 215'000. Er war mit der Verzinsung nicht mehr einverstanden. Er behauptete, einen Barbezug von CHF 300 nur deshalb an der Kasse vorgenommen zu haben, weil er sich erkundigen wollte, ob es Einschränkungen gebe, wenn er über sein Guthaben verfügen wolle. Es sei ihm beschieden worden, dies sei nicht der Fall, weshalb er eine Woche später wieder bei der Bank am Schalter vorgesprochen und den Auftrag erteilt habe, CHF 150'000 auf ein Konto bei einer anderen Bank zu überweisen.
Die Grossmutter hatte für zwei ihrer Enkel Sparhefte auf deren Namen eröffnet. Die mittlerweile volljährig gewordenen Enkel hatten nicht nur vom Bestand der Sparhefte, sondern auch von der ungefähren Höhe des Saldos Kenntnis. Die Grossmutter hatte die Hefte jedoch nie den Enkeln übergeben. Durch Zufall erfuhren sie, dass es ihrem Onkel gelungen war, die Bank zu Auszahlungen zu bewegen. Sie hegten den Verdacht, der Onkel habe sich die Hefte beschafft oder sich die Auszahlung mit falschen Angaben erschlichen.
Der Kunde, aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig und IV-Bezüger, liess sich die Entschädigung einer Versicherungsgesellschaft von rund CHF 250'000.- auf sein Sparkonto auszahlen. Nach einiger Zeit sei er zwei Mal von Bankmitarbeitern telefonisch kontaktiert worden. Man wolle mit ihm über das auf dem Sparkonto liegende Geld sprechen und andere Anlagemöglichkeiten besprechen. Er habe erklärt, nicht interessiert zu sein.
Der Kunde investierte im Mai 2006 CHF 50'000.- in ein kapitalgeschütztes Produkt von Lehman Brothers. Im Verlauf des Jahres 2008 stellte er fest, dass Lehman Brothers schlecht beurteilt und deren Aktien mit einem Abschlag von mehr als 50% gehandelt wurden. Er erkundigte sich im Juli 2008 bei seiner Beraterin. Er sei beruhigt worden. Die Beraterin habe erklärt, es könne nichts passieren, da die Anlage zu 100% abgesichert sei.
Der Kunde unterhielt seit Langem Beziehungen zu zwei Banken. Auf das Konto bei der einen Bank liess er sich den Lohn auszahlen. Ferner diente ihm dieses Konto für die Abwicklung seiner Zahlungen. Beim Konto bei der zweiten Bank handelte es sich um ein Sparkonto. Wenn absehbar war, dass er einen Teil seines Guthabens bei der ersten Bank in nächster Zeit nicht benötigen würde,liess er ihn jeweils in runden Beträgen auf das Sparkonto bei der zweiten Bank überweisen.
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