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Der Kunde verfügte bei der Bank über einen Lombardkredit, der allerdings überzogen war, weshalb die Bank zusätzliche Werte als Deckung verlangte. Die entsprechende mündliche Aufforderung bestätigte sie unter Fristansetzung auch schriftlich. Der Kunde verlangte eine Verlängerung der Frist und wollte statt der von der Bank verlangten Wertpapiere oder der Garantie einer anderen Bank eine hypothekarische Deckung beibringen.
Im Rahmen eines Hypothekarvertrages hat sich die Bank das Recht vorbehalten, bei der Ablösung der Hypothek durch eine andere Bank eine Bearbeitungsgebühr von CHF 300.– bis CHF 1 000.– zu verlangen. Als der Kunde die Bank wechselte und den neuen Vertrag mit einer anderen Bank schloss, stellte ihm die erste Bank den Maximalbetrag in Rechnung.
Hier ist unbestritten, dass die Bank berechtigt ist, eine Gebühr zu verlangen.
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