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Die Kundin wollte im Jahr 2006 einen grösseren Betrag anlegen. Das zu diesem Zeitpunkt neu erstellte Risikoprofil ergab "konservativ mit wenig Aktien". Es wurde entschieden, ein Produkt der Absolute -Return -Familie zu erwerben. Dieses entwickelte sich in der ersten Zeit positiv. Es fanden regelmässig Besprechungen zwischen Bank und Kundin statt, an welchen die Entwicklung der Anlagen besprochen wurde.
Der Kunde, aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig und IV-Bezüger, liess sich die Entschädigung einer Versicherungsgesellschaft von rund CHF 250'000.- auf sein Sparkonto auszahlen. Nach einiger Zeit sei er zwei Mal von Bankmitarbeitern telefonisch kontaktiert worden. Man wolle mit ihm über das auf dem Sparkonto liegende Geld sprechen und andere Anlagemöglichkeiten besprechen. Er habe erklärt, nicht interessiert zu sein.
Der Kunde erkundigte sich im Juli 2008 nach einer Anlagemöglichkeit. Der Berater empfahl ihm ein kapitalgeschütztes Produkt, welches im Zeitpunkt der Beratung zu 83.5% des Nominalbetrages gekauft werden konnte. Berechnet auf den normalen Verfall im Jahr 2011 ergab sich nur schon aufgrund des Diskonts eine Rendite von mehr als 5% pro Jahr. Der Kunde behauptete, der Berater habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um ein Produkt von Lehman Brothers handle.
Der Kunde investierte im Mai 2006 CHF 50'000.- in ein kapitalgeschütztes Produkt von Lehman Brothers. Im Verlauf des Jahres 2008 stellte er fest, dass Lehman Brothers schlecht beurteilt und deren Aktien mit einem Abschlag von mehr als 50% gehandelt wurden. Er erkundigte sich im Juli 2008 bei seiner Beraterin. Er sei beruhigt worden. Die Beraterin habe erklärt, es könne nichts passieren, da die Anlage zu 100% abgesichert sei.
Die Kundin hatte auf Anraten der Bank im Jahr 2006 CHF 100'000.- in ein kapitalgeschütztes Produkt von Lehman Brothers investiert. Sie behauptete, über keinerlei Anlageerfahrung zu verfügen. In der Stellungnahme führte die Bank aus, Letzteres treffe nicht zu, habe die Kundin doch im Jahr 2001 zuvor gehaltene Aktien und Fonds verkauft. Sie verfüge deshalb über Kenntnisse im Wertschriftengeschäft.
Die Kundin bestritt diese Verkäufe nicht, meinte jedoch, die Bank ziehe falsche Schlüsse.
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