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Der Kunde reichte seiner Bank drei Fremdwährungschecks zum Inkasso ein. Die Bank führte das Inkasso nicht selbst durch. Sie leitete die ihr eingereichten Checks an eine andere Gesellschaft weiter, welche den eigentlichen Inkassovorgang durchführte. Für ihre Bemühungen belastete die Gesellschaft die Bank des Kunden mit einer Gebühr und den beim Inkasso angefallenen Drittspesen. Diese Beträge belastete die Bank dem Kunden, zusammen mit einer kleinen eigenen Gebühr, weiter.
Herr Meier will über das Internet (oder via Zeitungsinserat etc.) seinen Computer verkaufen. Er einigt sich mit einem ausländischen Käufer und verlangt Vorauszahlung von CHF 600.– für das Gerät und die Versandkosten von CHF 100.–. Der Käufer stellt ihm einen Check über EUR 1 000.– zu und bittet Herrn Meier, den Check einzukassieren und den überschiessenden Betrag doch seinem Sohn, welcher in Paris studiere, zukommen zu lassen.
Im Sommer 2000 wandte sich der Rechtsdienst eines Branchenverbandes um Rat an den Ombudsman. Eine Mitgliedsfirma hatte ihrer Bank im Herbst 1997 einen Check über USD 55 000.– zum Inkasso eingereicht. Nachdem der entsprechende Betrag bei der Bank Anfang November 1997 eingegangen war, wurde er der Firma gutgeschrieben. Zwei Jahre später wurde der Betrag wieder belastet: Die amerikanische Bank hatte nachträglich festgestellt, dass die Indossamente auf dem Check gefälscht waren.
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