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Die Kundin erteilte der Bank den Auftrag zum Kauf einer Obligation mit langer Laufzeit. Zwei Jahre später ersetzte die Bank den Titel durch ein anderes Produkt. Weitere zwei Jahre später - die Kundin liess die Post durch die Bank aufbewahren - sprach diese erstmals wieder bei der Bank vor und stiess bei der Kontrolle der Auszüge und Belege auf den Produktewechsel. Sie reklamierte sofort und erklärte, nie einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben.
Der Kunde war Inhaber eines Säule3a- Kontos. Mit seinem angesparten Vorsorgeguthaben kaufte er im Jahr 2000 150 Anteile eines zu diesem Zweck errichteten Fonds. Als er der Bank am 17. Februar 2004 den Auftrag erteilte, sein Guthaben auf die Vorsorgeeinrichtung einer anderen Bank zu übertragen, wurde ihm mitgeteilt, dass kein Konto mehr existiere. Die Abklärungen ergaben, dass die Bank die Anteile im Jahr 2002 verkauft und das gesamte Guthaben einem Namensvetter des Kunden ausbezahlt hatte.
Der Kunde kaufte ein Haus, welches vorerst noch renoviert werden musste. Die Renovationen waren durch den Verkäufer vorzunehmen. Die entsprechenden Kosten waren im Kaufpreis eingeschlossen. Gemäss Kaufvertrag musste der Kunde bei der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages ein Zahlungsversprechen zugunsten der Bank des Verkäufers beibringen, worin sich seine Bank verpflichtete, der Bank des Verkäufers den Kaufpreis gegen Aushändigung der Schuldbriefe zu bezahlen.
Der Kunde, aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig und IV-Bezüger, liess sich die Entschädigung einer Versicherungsgesellschaft von rund CHF 250'000.- auf sein Sparkonto auszahlen. Nach einiger Zeit sei er zwei Mal von Bankmitarbeitern telefonisch kontaktiert worden. Man wolle mit ihm über das auf dem Sparkonto liegende Geld sprechen und andere Anlagemöglichkeiten besprechen. Er habe erklärt, nicht interessiert zu sein.
Die Kundin handelt mit elektronischen Geräten. Ein englischer Händler bestellte bei ihr 50 Flachbildfernseher. Der Rechnungsbetrag von CHF 75'000.- war im Voraus zu bezahlen. Per Fax übermittelte der Besteller der Kundin eine von einer englischen Bank ausgestellte Bestätigung, wonach eine Zahlung in besagter Höhe ausgelöst worden sei. Ebenfalls beigelegt war die Kopie einer SWIFT-Meldung, welche die Aussage untermauern sollte.
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