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Der im Ausland wohnende Kunde unterhielt eine Depotbeziehung zur Bank. Er verlieh 2006 in einem Schreiben an die Bank seiner Befürchtung Ausdruck, die Börse könnte einen Rückschlag erleiden, und erteilte gleichzeitig in einem Anhang 1 die Weisung, sämtliche im Depot liegenden Aktien und die Anteile zweier Fonds zu verkaufen, wenn sich der Depotwert um 10% verringern würde. Im gleichen Schreiben regte er noch Depotumschichtungen an und bat die Bank um einen Rückruf, damit seine in den Anhängen 2 und 3 aufgelisteten Vorschläge diskutiert werden könnten.
Das Verhältnis zwischen Kunde und Bank war seit Langem gestört. Die Bank entschloss sich deshalb, die Beziehung unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen. Gleichzeitig teilte sie dem Kunden mit, dass sie die Depotwerte ohne Spesen verkaufen und ihm den Erlös mittels Check zustellen werde, falls er bis zum Ablauf der Frist nicht mitteile, wie die Bank mit seinen Werten verfahren solle. Der Kunde akzeptierte dies nicht und verlangte eine Begründung.
Auch in diesem Fall wollte der Kunde sein Anlagesparkonto sofort auflösen. Das Reglement erlaubt Rückzüge bis zu CHF 50 000.– pro Jahr und verlangt für höhere Beträge ebenfalls das Einhalten einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Ein zusätzlicher Passus des Reglementes lautet wie folgt: «Bei Überziehung erfolgt eine automatische Belastung in der Höhe von bis zu 0,5% des limitenüberschreitenden Betrages.
Der Kunde wollte sein Sparkonto sofort auflösen. Die Bank wies ihn auf einen in diesem Fall fällig werdenden Zinsabzug für drei Monate hin. Über die Höhe des Zinssatzes wurde nicht gesprochen. Der Kunde war überrascht, als er feststellen musste, dass der Zinsabzug den gutgeschriebenen Zins deutlich überstieg. Dieses Ergebnis stellte sich deshalb ein, weil die Bank für den Abzug einen höheren Zinssatz, nämlich denjenigen für Kontoüberschreitungen, zur Anwendung brachte.
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