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Der über 80-jährige Kunde arbeitete von seiner Lehrzeit bis zu seiner Pensionierung bei derselben Firma. In seinem Depot befanden sich nur Aktien seiner früheren Arbeitgeberin. Die Bank wies den Kunden auf die einseitige Depotstruktur hin und empfahl ihm eine einkommensorientierte Anlagestrategie. Der Kunde liess sich davon überzeugen und erteilte der Bank ein entsprechendes Mandat, worauf die Bank die Aktien grösstenteils verkaufte und durch Obligationen und Fonds ersetzte.
Wenn der Ombudsman, wie in diesem Fall, einer besorgten Kundin helfen kann, ist dies besonders befriedigend, wenngleich natürlich die Auseinandersetzung mit einem komplexen Fall die grössere Herausforderung bildet. Allerdings wurde er aus der ersten Anfrage der offenbar hoch betagten Kundin nicht schlau. Sie hielt lediglich fest, man habe sie vor drei Jahren überredet, und sie habe monatlich CHF 100.
Per Fax war der Kunde im Oktober 2003 wie folgt an seine Bank gelangt: «Wir haben im Depot Ihrer Bank 70 Aktien Geberit AG und bitten Sie, diese zu verkaufen zum (bestmöglichen) Kurs, d.h., wie wir informiert sind, zwischen ca. 515 und 520 CHF.» Des Weiteren wurde um einen Vorschlag für die Wiederanlage des Erlöses gebeten.
Die Aktien wurden verkauft und dem Kunden zum Kurs von CHF 510.– abgerechnet.
Schon in seinem ersten Brief an den Bankenombudsman betonte der Kunde mit Nachdruck, er habe Ende 2000 zwar Aktien kaufen wollen, im Anlagegespräch aber ausdrücklich und wiederholt nach nicht spekulativen Titeln verlangt. Davon ausgehend, dass dieser Forderung Rechnung getragen werde, habe er dem Kauf der zwei von seinem Berater vorgeschlagenen Titel zugestimmt. Erst als diese rasch und massiv an Wert verloren, habe er erkannt, dass sein Wunsch nicht berücksichtigt worden war, er vielmehr spekulative Titel gekauft hatte und deshalb der aufgelaufene Verlust von gegen CHF 30 000.
Der Kunde liess u.a. Aktien einer ausländischen Gesellschaft auf eine andere Schweizer Bank übertragen. Das massgebende Reglement unterscheidet zwischen «Schweiz» und «Ausland», wobei in der Kategorie «Ausland» ein höherer Tarif zur Anwendung gelangt. Der Kunde vertrat nun die Meinung, es sei eine geografische Unterscheidung gewählt worden, welche sich auf das Domizil der neuen Bank beziehe, während die Bank dies als Unterscheidungskriterium zwischen Titeln schweizerischer oder ausländischer Firmen verstanden wissen wollte.
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