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Die Kundin teilte der Bank mittels Formular mit, sie wolle ihr Vorsorgekonto (2. Säule) auflösen. Die Bank solle die Fondsanteile verkaufen und den Erlös auf ihr Privatkonto überweisen. Im Begleitschreiben führte sie aus, sie möchte von der Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs Gebrauch machen, da sie im 59. Altersjahr stehe. Ebenso teilte sie mit, sie bitte um eine rasche Überweisung, damit der Substanzverlust wegen der Talfahrt der Börsen in Grenzen gehalten werden könne.
Der Aktionär einer börsenkotierten Gesellschaft war aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, den anderen Aktionären ein Übernahmeangebot zu unterbreiten. Die Bank des Kunden leitete die entsprechende Mitteilung an diesen weiter. Das aus drei Seiten bestehende Dokument schloss mit der Bemerkung, dass die Bank nichts unternehmen werde, sofern der Kunde keinen Auftrag erteile. Der Kunde reagierte nicht.
Der sachkundige Anleger verfügte über CHF 800'000.-, welche er investieren wollte. Die Bank klärte seine Bedürfnisse seriös ab. Aufgrund seiner Risikofähigkeit und seiner Risikowilligkeit riet sie ihm u.a., CHF 500'000.- in strukturierte Produkte zu investieren. Sie schlug ihm 10 verschiedene Produkte verschiedener Provenienz vor. Der Kunde entschied sich gegen den Vorschlag der Bank, wählte vier Produkte aus und investierte je CHF 125'000.
Die Kundin wollte im Jahr 2006 einen grösseren Betrag anlegen. Das zu diesem Zeitpunkt neu erstellte Risikoprofil ergab "konservativ mit wenig Aktien". Es wurde entschieden, ein Produkt der Absolute -Return -Familie zu erwerben. Dieses entwickelte sich in der ersten Zeit positiv. Es fanden regelmässig Besprechungen zwischen Bank und Kundin statt, an welchen die Entwicklung der Anlagen besprochen wurde.
Die Kundin hatte auf Anraten der Bank im Jahr 2006 CHF 100'000.- in ein kapitalgeschütztes Produkt von Lehman Brothers investiert. Sie behauptete, über keinerlei Anlageerfahrung zu verfügen. In der Stellungnahme führte die Bank aus, Letzteres treffe nicht zu, habe die Kundin doch im Jahr 2001 zuvor gehaltene Aktien und Fonds verkauft. Sie verfüge deshalb über Kenntnisse im Wertschriftengeschäft.
Die Kundin bestritt diese Verkäufe nicht, meinte jedoch, die Bank ziehe falsche Schlüsse.
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