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Ganz anders lag der Fall des Kunden, welcher von einem klaren Fehler der Bank profitieren wollte. Der Kunde hatte vor längerer Zeit 5 000 ausländische Aktien gekauft. Der Bank entging, dass in der Folge in den betreffenden Aktien eine «Reverse-Split» erfolgt war. Konkret hiess dies, dass für 13 bestehende Aktien eine neue (mit einem 13 Mal höheren Wert) ausgestellt wurde. Die Bank passte den Bestand nicht an, so dass in den von ihr ausgestellten Auszügen anstatt korrekterweise 384,6 Aktien immer noch 5 000 Aktien, m.
Ein ausländischer Kunde sprach nach mehr als 30 Jahren unter Vorlage eines damals erstellten Depotauszuges bei der Bank vor und erkundigte sich nach seinen Werten. Die Bank teilte ihm mit, die Wertschriften seien 1985 verkauft und das Guthaben noch im gleichen Jahr an eine Drittperson ausbezahlt worden. Die Bank konnte eine vom damaligen Kundenberater verfasste Notiz vorlegen, aus welcher sich ergab, dass der Kunde dieses Vorgehen gewünscht hatte.
Die Ehefrau und Kundin der Bank fand in den Unterlagen ihres verstorbenen Ehemannes ein Sparheft, welches auf ihren vor mehr als 20 Jahren verstorbenen Vater lautete. Aus dem letzten Eintrag im Heft war ersichtlich, dass dieses der Bank letztmals im Jahr 1981 vorgewiesen worden war. Die nachfolgenden Abklärungen ergaben, dass die Kundin ihren Vater 1983 beerbt hatte. Im noch vorhandenen Inventar über den Nachlass des Vaters wurde ein Sparheft mit derselben Nummer und einem leicht höheren Saldo ausgewiesen.
Eine Kundin legte der Bank einen aus dem Jahr 1958 datierten Depotschein vor, aus welchem sich ergab, dass ihr inzwischen verstorbener Ehemann damals ein Sparheft der Eheleute mit einem grösseren Guthaben deponiert hatte. Sie behauptete, das fragliche Guthaben sei nie bezogen worden. Die betreffende Bank existiert seit mehr als 20 Jahren nicht mehr. Die Nachfolgebank konnte in ihren Büchern keinen Hinweis auf das im Depotschein erwähnte Heft finden.
Die pflegebedürftige und im Heim wohnende Mutter hatte die Tochter gegenüber der Bank bevollmächtigt. Gestützt auf diese Vollmacht, hob Letztere den Betrag von CHF 10 000.– bar ab. Da der Kundenbetreuer im Nachhinein unsicher wurde, besuchte er die Kundin im Heim und befragte sie zur fraglichen Abhebung. Als die Mutter ihrer Tochter von diesem Besuch und der Nachfrage erzählte, geriet diese in Rage.
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