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Die Kundin verstarb vor sieben Jahren. Sie hinterliess drei volljährige Kinder als Erben. Dem einen Sohn, Rechtsanwalt von Beruf, hatte die Mutter bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht eingeräumt. Da das Vermögen der Kundin teilweise langfristig angelegt war, hatten die Erben entschieden, die Vermögenswerte bei der Bank zu belassen, nur die jeweils fällig werdende Tranche aufzuteilen und davon jedem Erben je ein Drittel zu überweisen.
Die Bank führte ein Mieterkautionskonto. Nach Beendigung des Mietverhältnisses entstand ein Streit darüber, wem das Guthaben auf dem Konto zustehe. Gemäss den vertraglichen Bedingungen darf die Bank das Guthaben u.a. auszahlen, wenn eine von der Mieterin und der Vermieterin gemeinsam unterzeichnete Erklärung vorliegt. Die Mieterin liess sich in diesem Streit durch einen Anwalt vertreten. Der Anwalt unterzeichnete namens der Mieterin eine den Anforderungen entsprechende Vereinbarung mit dem Inhalt, das Guthaben sei der Vermieterin auszuzahlen.
Der Kunde führte ein Spar- und ein Privatkonto bei derselben Bank. Er erteilte zu Lasten seines Privatkontos einen Zahlungsauftrag über insgesamt CHF 17 000.–. Die Bank führte den Auftrag aus, obwohl auf dem Konto nicht genügend Geld vorhanden war. Dies führte zu einem Sollsaldo auf dem Privatkonto. Die Bank belastete in der Folge auf dem Überzug Sollzinsen. Der Kunde realisierte dies erst nach mehr als anderthalb Jahren.
Die Eltern hatten vor mehreren Jahren Konti für die gemeinsamen Kinder eröffnet und regelmässig Einzahlungen geleistet. Bei der Bank war vermerkt, dass bis zur Volljährigkeit jeder Elternteil über die Guthaben verfügen dürfe. Als es in der Beziehung kriselte und die Scheidung der Eltern kurz bevorstand, sprach die Mutter bei der Bank vor. Gemäss ihren Aussagen wollte sie sicherstellen, dass der Vater keine Rückzüge mehr tätigen könne, weshalb sie «seine Unterschrift löschen» wollte.
1983 eröffnete eine Mutter ein Jugendsparheft für ihren damals 8jährigen Sohn. Sie deponierte dieses bei der Bank. Rund 21 Jahre später nahm der Sohn mit der Bank Kontakt auf. Bei den anschliessenden Abklärungen stellte sich heraus, dass vor mehr als 10 Jahren ein Barbezug erfolgt war. Am gleichen Tag war zudem zu Lasten des Sparheftes für einen weiteren Teilbetrag eine Kassenobligation gekauft und dem Vorsprecher ausgehändigt worden.
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