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Der Kunde stellte auf seiner Kreditkartenrechnung nebst den Bezügen mit seiner Karte auch solche mit einer weiteren Karte mit anderer Nummer fest. Gegenüber seiner Bank bestritt er mehrmals, diese zweite Karte je erhalten zu haben und damit auch die entsprechenden Bezüge über rund CHF 1 700.–. Die Bank reagierte darauf nach Schema F, indem sie darauf hinwies, die Beanstandungsfrist sei bereits abgelaufen, sie werde sich aber bemühen, von den entsprechenden Stellen im Ausland doch noch so weit wie möglich Rückvergütungen zu erhalten.
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