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Die Kundin räumte ihrem Vertreter 1983 eine Vollmacht ein. In der Zwischenzeit verstarb sie. Der Vertreter gelangte unter Hinweis auf die Vollmacht an die Bank und verlangte Auskunft über die bei ihr liegenden Werte der Verstorbenen. Die Bank verweigerte jegliche Auskunft. Auch auf eine entsprechende Nachfrage war sie nicht bereit, ihre Haltung zu begründen. Sie erklärte lediglich, die vorgelegte Vollmacht könne keiner Bankbeziehung zugeordnet werden.
Im Nachlass einer ausländischen Kundin wurde ein Anwaltsbüro zum Willensvollstrecker ernannt. Gegenüber der Bank hielt die Kanzlei fest, dass das Mandat durch die Anwälte X und Y ausgeübt werde und nur diese der Bank Weisungen über die bei der Bank liegenden Werte der Verstorbenen erteilen dürfen. Im Rahmen der Nachlassabwicklung erteilten die Willensvollstrecker der Bank den Auftrag, eine Auszahlung von je CFH 50'000 an drei Erben vorzunehmen.
Eine im Ausland domizilierte Kundin betraute die Bank mit der Verwaltung von rund CHF 80 Mio.. Die Kundin war mit der Arbeit der Bank nicht zufrieden und machte Ansprüche in der Höhe von rund CHF 14 Mio. geltend. Dieser Betrag setzte sich aus effektiv erlittenen Verlusten und nicht erzielten Gewinnen zusammen. Zusätzlich verlangte sie die Herausgabe von Retrozessionen in vorläufig noch nicht bezifferbarer Höhe - noch nicht bezifferbar, weil die Bank die Herausgabe wesentlicher Unterlagen verweigere.
Der Kunde beauftragte seine Bank (Bank A) mit der Überweisung von CHF 25'000.- auf das Konto einer Firma bei einer anderen Bank (Bank B). Der Auftrag wurde von beiden Banken korrekt ausgeführt. Drei Jahre später gelangte der Kunde an die Bank B. Er verlangte detailliert Auskunft über die fragliche Transaktion, ohne allerdings offenzulegen, weshalb er auf die verlangten Informationen angewiesen sei.
Der Kunde war Inhaber eines Säule3a- Kontos. Mit seinem angesparten Vorsorgeguthaben kaufte er im Jahr 2000 150 Anteile eines zu diesem Zweck errichteten Fonds. Als er der Bank am 17. Februar 2004 den Auftrag erteilte, sein Guthaben auf die Vorsorgeeinrichtung einer anderen Bank zu übertragen, wurde ihm mitgeteilt, dass kein Konto mehr existiere. Die Abklärungen ergaben, dass die Bank die Anteile im Jahr 2002 verkauft und das gesamte Guthaben einem Namensvetter des Kunden ausbezahlt hatte.
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