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Die Kundin handelt mit elektronischen Geräten. Ein englischer Händler bestellte bei ihr 50 Flachbildfernseher. Der Rechnungsbetrag von CHF 75'000.- war im Voraus zu bezahlen. Per Fax übermittelte der Besteller der Kundin eine von einer englischen Bank ausgestellte Bestätigung, wonach eine Zahlung in besagter Höhe ausgelöst worden sei. Ebenfalls beigelegt war die Kopie einer SWIFT-Meldung, welche die Aussage untermauern sollte.
Der Kunde unterbreitete dem Ombudsman eine an und für sich interessante Fragestellung. Er hatte der Bank via Electronic-Banking den Auftrag zum Verkauf von Aktien erteilt. Das System zeigte ihm an, dass die Titel verkauft worden seien. Im Konto war eine entsprechende Gutschrift ersichtlich. Umgehend erteilte er den weiteren Auftrag, CHF 30'000.- an eine andere Bank zu vergüten. Dieser Auftrag wurde sofort ausgeführt.
Eine Firma unterhielt zu verschiedenen Banken eine Konto- bzw. Depotbeziehung. Sie beauftragte am Donnerstag die Bank A, gleichentags CHF 1 Mio. auf ihr Konto bei der Bank B zu überweisen, da bei dieser am Freitag die Zahlung gekaufter Wertpapiere über rund CHF 1,2 Mio. fällig wurde. Der Auftrag enthielt eine falsche Bankenclearingnummer, so dass unklar schien, bei welcher Bank das gutzuschreibende Konto geführt wird.
Der Kunde wird per E-Mail über Probleme mit dem Electronic banking «seiner» Bank informiert. Zur Behebung der Probleme wird er aufgefordert, seine persönlichen und für das Electronic banking notwendigen Identifikationsmerkmale (wie Vertragsnummer, persönlicher Code und Streichlistennummer) bekannt zu geben. Der Kunde kommt dieser Aufforderung nach und stellt später fest, dass jemand via Electronic banking über sein Bankguthaben verfügt hat.
Herr Meier will über das Internet (oder via Zeitungsinserat etc.) seinen Computer verkaufen. Er einigt sich mit einem ausländischen Käufer und verlangt Vorauszahlung von CHF 600.– für das Gerät und die Versandkosten von CHF 100.–. Der Käufer stellt ihm einen Check über EUR 1 000.– zu und bittet Herrn Meier, den Check einzukassieren und den überschiessenden Betrag doch seinem Sohn, welcher in Paris studiere, zukommen zu lassen.
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