Der Kunde verfügte bei der Bank über einen Lombardkredit, der allerdings überzogen war, weshalb die Bank zusätzliche Werte als Deckung verlangte. Die entsprechende mündliche Aufforderung bestätigte sie unter Fristansetzung auch schriftlich. Der Kunde verlangte eine Verlängerung der Frist und wollte statt der von der Bank verlangten Wertpapiere oder der Garantie einer anderen Bank eine hypothekarische Deckung beibringen. Da die nötigen Sicherheiten auch nach Ablauf der verlängerten Frist der Bank nicht vorlagen, verkaufte sie einen Teil der bei ihr hinterlegten Titel des Kunden. Dieser machte geltend, der Verkauf sei im ungünstigsten Zeitpunkt erfolgt und habe ihm einen unnötigen Verlust von CHF 50 000.– verursacht. Zusätzlich argumentierte er, ein Verkauf wäre überhaupt nicht nötig gewesen, da nichtnur die Höhe der Belehnung seiner Liegenschaft, sondern auch ein Barguthaben seiner Ehefrau das Risiko der Bank in weit grösserem Umfang als nötig abgedeckt hätte.
Da die eingereichten Unterlagen zeigten, dass der Kunde wiederholt hypothekarische Deckung angeboten hatte und diese nie in der gebotenen Klarheit zurückgewiesen worden war, verlangte der Ombudsman von der Bank eine Stellungnahme zu diesem Punkt.
Diese konnte den Ablauf der fraglichen Kontakte mit dem Kunden, offensichtlich gestützt auf akribische Aufzeichnungen des Kundenberaters, in allen Details wiedergeben. Demnach hatte der Berater seinen Kunden bereits am 24. Februar 2003 auf eine Limitenüberschreitung von CHF 6 600.– aufmerksam gemacht und Nachdeckung verlangt. Diese blieb aus, und die Unterdeckung erhöhte sich aufgrund einer dramatischen Marktentwicklung auf rund CHF 67 000.–. Dem vorgeschlagenen Verkauf eines Teils seiner Titel widersetzte sich der Kunde, weshalb die Bank mündlich eine weitere Frist von 48 Stunden setzte und dies auch schriftlich bestätigte. Am Folgetag bekräftigte der Berater die Bitte um zusätzliche Deckung. Am Montag, 3. März 2003, bestätigte der Kunde den Erhalt des Briefs. Er verlangte einen weiteren Aufschub, da er ins Ausland reisen und seine dortige Bank mit dem Übertrag der nötigen Gelder beauftragen wollte. Die Frist wurde deshalb bis zum 7. März 2003 verlängert. Der bei dieser Gelegenheit erstmals und eher am Rande vorgebrachte Vorschlag des Kunden, den Schuldbrief auf seiner Liegenschaft zu erhöhen, sei vom Berater als für die Deckung eines Lombardkredites ungeeignet zurückgewiesenworden. Der Versuch einer weiteren Kontaktnahme mit dem Kunden am 11. März 2003 misslang, und die nötige Anzahl Titel wurde verkauft. Die Bank hielt zudem fest, eine Erhöhung der Hypothek innerhalb der notwendigen Frist wäre auf keinen Fall möglich gewesen. Auch denEinwand des Kunden, das Guthaben seiner Frau hätte die nötige Sicherheit gegeben, liess die Bank nicht gelten, da dafür eine formelle Verpfändung notwendig gewesen wäre.
Der Ombudsman musste sich diesen Argumenten anschliessen. Werden bei einem Lombardkredit die von der Bank festgelegten Belehnungsgrenzen von den hinterlegten Wertschriften nicht eingehalten, so darf die Bank eine zusätzliche Sicherheit verlangen. Sie hat auch das Recht, zu bestimmen, welche Sicherheiten ihr genehm sind. Vertragsgemäss steht es ihr auch zu, die nötigen Verkäufe bei ihr liegender und als Sicherheit haftender Wertschriften vorzunehmen, wenn der Kunde ihrer Aufforderung, zusätzliche Sicherheit zu leisten, nicht fristgerecht nachkommt.
