Eine Immobilien-Treuhandfirma erteilte ihrer Bank (Auftraggeber-Bank) den Auftrag, CHF 26 000.– auf das Hypothekarkonto eines Kunden, dessen Liegenschaft sie verwaltete, bei dessen Bank (Empfängerbank) zu überweisen. Nachträglich stellte sie fest, dass sie den Betrag irrtümlich aus eigenen Mitteln statt zulasten des ebenfalls bei der Auftraggeber-Bank geführten, aber kein genügendes Guthaben aufweisenden Mietzinskontos ihres Kunden bezahlt hatte. Obwohl die Treuhandfirma die Empfängerbank noch am Tag der Gutschrift über ihren Irrtum informierte und eine Rückerstattung des Betrages verlangte – ihr Kunde und Hypothekarschuldner wäre mit einer Rückgängigmachung der Zahlung einverstanden gewesen –, verweigerte die Empfängerbank eine Rückzahlung.
Da ein Zahlungsauftrag vom Auftraggeber grundsätzlich so lange widerrufen werden kann, als der Betrag noch nicht beim Empfänger gutgeschrieben ist, bat der Ombudsman die Empfängerbank um eine detaillierte Darstellung dieses Zahlungsablaufs. Die Bank legte ausführlich dar, dass beim Eintreffen der Irrtumsmeldung der Betrag dem Begünstigten schon gutgeschrieben war und eine nachträgliche Rückerstattung deshalb nicht in Frage kommen konnte, weil der Betrag zur Begleichung bereits fälliger Zinsen und Amortisationen auf dem Hypothekarkonto bestimmt war. Damit war die Haltung der Bank aus rechtlicher Sicht korrekt und nicht zu beanstanden.
Der Ombudsman stellte aber in Frage, ob das Ergebnis auch gerecht sei. Es war bereits vorher bekannt, dass die finanzielle Lage des Empfängers der Zahlung angespannt war. Die Empfängerbank hatte deshalb – wirtschaftlich betrachtet – vom Fehler der Treuhandfirma profitiert. Auch wenn die Bank nichts dazu beigetragen hatte, war doch festzustellen, dass die Treuhandfirma für ihren Fehler überaus hart «bestraft» war. Mit dieser Überlegung konfrontiert, versicherte die Bank, sie lasse sich in solchen Fällen stets auch von den Kriterien Fairness und Gerechtigkeit leiten und sehe auch, dass sie vom Fehler eines Mitarbeiters der Treuhandfirma profitiert habe. Sie erklärte sich deshalb bereit, der Treuhandfirma einen Betrag von CHF 10 000.– zu vergüten. Die Treuhandfirma nahm dieses alles andere als selbstverständliche Angebot dankend an.
