Archiv: "2010"

Auch in diesem Berichtsjahr wurden dem Ombudsman wieder Fälle unterbreitet, bei welchen der Kunde nach Meinung des Ombudsman nur ungenügend über spezielle Risiken informiert worden war. Im konkreten Fall wurde dem Kunden aus steuerlichen Überlegungen der Kauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung über CHF 100'000 empfohlen. Gemäss den konkreten Bedingungen würde im Falle des Todes während der 10-jährigen Laufzeit eine Zahlung von rund CHF 139'000 fällig.
Die Kundin wechselte vor sechs Jahren die Bank. Sie liess sowohl zahlreiche Wertschriften wie auch Kontoguthaben übertragen. Beim Übertrag der Wertschriften traten Probleme auf. Diese führten zur Stornierung bereits eingebuchter und zur nachträglichen Einbuchung anderer Wertschriften. Nach vier Jahren teilte ihr die neue Bank mit, sie habe kurz nach dem Bankwechsel versehentlich Anteile von drei Fonds in ihr Depot eingebucht.
Der im Ausland wohnende Kunde unterhielt eine Depotbeziehung zur Bank. Er verlieh 2006 in einem Schreiben an die Bank seiner Befürchtung Ausdruck, die Börse könnte einen Rückschlag erleiden, und erteilte gleichzeitig in einem Anhang 1 die Weisung, sämtliche im Depot liegenden Aktien und die Anteile zweier Fonds zu verkaufen, wenn sich der Depotwert um 10% verringern würde. Im gleichen Schreiben regte er noch Depotumschichtungen an und bat die Bank um einen Rückruf, damit seine in den Anhängen 2 und 3 aufgelisteten Vorschläge diskutiert werden könnten.
Die Kundin räumte ihrem Vertreter 1983 eine Vollmacht ein. In der Zwischenzeit verstarb sie. Der Vertreter gelangte unter Hinweis auf die Vollmacht an die Bank und verlangte Auskunft über die bei ihr liegenden Werte der Verstorbenen. Die Bank verweigerte jegliche Auskunft. Auch auf eine entsprechende Nachfrage war sie nicht bereit, ihre Haltung zu begründen. Sie erklärte lediglich, die vorgelegte Vollmacht könne keiner Bankbeziehung zugeordnet werden.
Im Nachlass einer ausländischen Kundin wurde ein Anwaltsbüro zum Willensvollstrecker ernannt. Gegenüber der Bank hielt die Kanzlei fest, dass das Mandat durch die Anwälte X und Y ausgeübt werde und nur diese der Bank Weisungen über die bei der Bank liegenden Werte der Verstorbenen erteilen dürfen. Im Rahmen der Nachlassabwicklung erteilten die Willensvollstrecker der Bank den Auftrag, eine Auszahlung von je CFH 50'000 an drei Erben vorzunehmen.
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