Archiv: "2009"

Der Kunde kündigte die Beziehung zu seiner Bank. Er erteilte ihr u.a. den Auftrag, die Wertschriften auf seine neue Bank zu übertragen. Im entsprechenden Schreiben erwähnte er, dass er davon ausgehe, dass dies spesenfrei geschehe. Die Bank führte den Auftrag aus und stellte dem Kunden CHF 2'600.- in Rechnung. Der Kunde vertrat die Auffassung, aus der ohne Rückfrage oder Klarstellung erfolgten Ausführung des Auftrags müsse geschlossen werden, dass die Bank die von ihm gewünschte Spesenfreiheit akzeptiert habe.
Der Kunde war Aktionär einer Firma. Die 100 Aktien lagen im Depot bei seiner der Bank. Die Gesellschaft beschloss an der Generalversammlung, den Aktionären für das Jahr 2008 eine Dividende von CHF 7.- auszurichten. Als er auf seinem Konto auch nach sieben Monaten noch keinen Eingang feststellen konnte, gelangte er an die Bank und verlangte die Gutschrift. Die Bank hielt ihn hin. Nach drei weiteren, im Monatsabstand folgenden Schreiben gelangte er an den Ombudsman, da er weder eine klare Antwort noch das ihm zustehende Geld erhalte.
Nach dem Tod der betagten Mutter stellten die Kinder fest, dass die elterliche Liegenschaft mit mehreren Schuldbriefen belastet war. Ein Schuldbrief über CHF 150'000.- stellte seit acht Jahren einen Kredit sicher, welchen die Bank dem Sohn Peter gewährt hatte. Aus der Korrespondenz ergab sich, dass die Mutter die Verpfändung eigentlich bereits seit Längerem aufheben wollte. Die übrigen Kinder, welche von dieser Verpfändung nichts wussten, waren der Meinung, die Bank hätte sie bereits vor acht Jahren, als es zur Verpfändung kam, und erst recht nach dem geäusserten Wunsch, die Verpfändung aufzuheben, informieren müssen, damit sie die Mutter hätten unterstützen können.
Der Kunde kaufte vor drei Jahren Anteile des Anlagefonds A. Während der Wirren der Finanzkrise gaben viele Anleger ihre Anteile zurück, so dass das Volumen des Fonds stetig abnahm. Die Fondsverwaltung entschied daher Mitte April, den Fonds A zu liquidieren. Die Bank des Kunden informierte ihn über diesen Umstand und offerierte ihm gleichzeitig, ohne Kosten in einen anderen Fonds (Fonds B) gleicher Ausrichtung zu wechseln.
Die Kundin mit einem Vermögen von rund CHF 100'000.- ersuchte die Bank um Vorschläge für die Anlage von CHF 50'000.-. Die Bank empfahl ihr ein strukturiertes Produkt mit einer Laufzeit von 5 Jahren, bei welchem bei Fälligkeit die Rückzahlung des Kapitals garantiert war. Bezüglich der Erträgnisse war definiert, dass diese zwar quartalsweise nach der Entwicklung eines Index berechnet und festgelegt, jedoch erst am Ende der Laufzeit gesamthaft ausbezahlt würden.
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