Die Bank teilt die neuen Gebühren auf dem mit dem Kunden vereinbarten Weg, hier in Papierform und per Post, mit. In der neuen Preisliste heisst es dann aber: «Die Preisliste kann von der Bank jederzeit geändert werden. Für Ihre Transaktion ist die am Handelstag geltende Preisliste massgebend. Ihre Beraterin oder Ihr Berater orientiert Sie auf Anfrage gerne über die jeweils gültigen sowie die hier nicht aufgeführten Preise.
Ein ausländischer Kunde unterhielt bei der Bank eine Konto- und Depotbeziehung. Gemäss gültiger Vereinbarung behielt die Bank die Post zurück. Der Kunde verstarb unerwartet. Damit Erben über Guthaben verfügen können, müssen sie der Bank rechtsgültige Dokumente vorlegen. Es dauerte rund zwei Jahre, bis die korrekten Erbdokumente beschafft waren. Während dieser Zeit führte die Bank eine Reorganisation durch.
Bei der Kontoeröffnung vereinbarte die Bank mit der Kundin, die Belege bei der Bank zurückzubehalten. Für diese Dienstleistung wurde eine jährliche Gebühr von CHF 100.– vereinbart. Die Kundin leistete eine erste Einzahlung von CHF 1 000.–. Sie versprach weitere, viel grössere Einzahlungen, mit welchen dann Wertschriften hätten gekauft werden sollen. Kurze Zeit später erhöhte die Bank die Gebühr für das Zurückbehalten der Post auf CHF 200.
Im Rahmen eines Hypothekarvertrages hat sich die Bank das Recht vorbehalten, bei der Ablösung der Hypothek durch eine andere Bank eine Bearbeitungsgebühr von CHF 300.– bis CHF 1 000.– zu verlangen. Als der Kunde die Bank wechselte und den neuen Vertrag mit einer anderen Bank schloss, stellte ihm die erste Bank den Maximalbetrag in Rechnung.
Hier ist unbestritten, dass die Bank berechtigt ist, eine Gebühr zu verlangen.
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