Mit einem Brief, datiert vom 5. Dezember 2003, war die Bank aufgefordert worden, zulasten ihres Kunden, der sich vorübergehend auf den Philippinen aufhielt, den Betrag von USD 3 500.– zugunsten des Kontos einer Drittperson bei einer Bank in Thailand zu überweisen. Der Auftrag ging bei der Bank am 9. Januar 2003 ein, und die Überweisung erfolgte mit Valuta vom 14. Januar 2003. Aufgrund der Belastungsanzeige reagierte der Kunde und informierte die Bank, dass der Auftrag nicht von ihm stammte.
Eine Immobilien-Treuhandfirma erteilte ihrer Bank (Auftraggeber-Bank) den Auftrag, CHF 26 000.– auf das Hypothekarkonto eines Kunden, dessen Liegenschaft sie verwaltete, bei dessen Bank (Empfängerbank) zu überweisen. Nachträglich stellte sie fest, dass sie den Betrag irrtümlich aus eigenen Mitteln statt zulasten des ebenfalls bei der Auftraggeber-Bank geführten, aber kein genügendes Guthaben aufweisenden Mietzinskontos ihres Kunden bezahlt hatte.
Die Bank schloss mit den Kunden, einem Ehepaar, einen Baukreditvertrag ab. Die Eheleute entschlossen sich, ihr Einfamilienhaus von einem Generalunternehmer schlüsselfertig erstellen zu lassen. Nach einigen Monaten Bauzeit wurde eine Überschreitung des Baukredites festgestellt. Die Eheleute verschafften sich daraufhin mit Hilfe der Bank und des Generalunternehmers einen Überblick über die Begleichung der Handwerkerrechnungen und mussten dabei feststellen, dass Zahlungen im Betrag von rund CHF 20 000.
Der Kunde verfügte bei der Bank über einen Lombardkredit, der allerdings überzogen war, weshalb die Bank zusätzliche Werte als Deckung verlangte. Die entsprechende mündliche Aufforderung bestätigte sie unter Fristansetzung auch schriftlich. Der Kunde verlangte eine Verlängerung der Frist und wollte statt der von der Bank verlangten Wertpapiere oder der Garantie einer anderen Bank eine hypothekarische Deckung beibringen.
Die Kundin hatte auf elektronischem Weg Put-Optionen auf den «Standard and Poors»-Index gekauft, da sie mit fallenden Aktienkursen in Amerika rechnete. Einige Wochen nach dem Kauf bat die Bank im Hinblick auf den Endverfall der Optionen schriftlich und routinemässig um Instruktionen und stellte in Aussicht, ohne spezifische Weisung werde sie die Optionen am zweitletzten Tag der Laufzeit verkaufen. Die Kundin reagierte auf diese Anfrage nicht.
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