Die Mutter erhielt von den Schwiegereltern regelmässig Geld, welches sie für ihre Tochter verwenden sollte. Was sie nicht sofort brauchte, zahlte sie jeweils auf das Jugendsparkonto der Tochter ein. Als sie für eine grössere Anschaffung Geld abheben wollte, verweigerte ihr die Bank die Auszahlung. Sie begründete dies mit der Rechtslage. Sie ging davon aus, dass es sich beim Guthaben auf dem Konto um Kindsvermögen handle.
Auf dem Sparheft des Kunden befanden sich rund CHF 215'000. Er war mit der Verzinsung nicht mehr einverstanden. Er behauptete, einen Barbezug von CHF 300 nur deshalb an der Kasse vorgenommen zu haben, weil er sich erkundigen wollte, ob es Einschränkungen gebe, wenn er über sein Guthaben verfügen wolle. Es sei ihm beschieden worden, dies sei nicht der Fall, weshalb er eine Woche später wieder bei der Bank am Schalter vorgesprochen und den Auftrag erteilt habe, CHF 150'000 auf ein Konto bei einer anderen Bank zu überweisen.
Die Kundin erteilte der Bank rechtzeitig den Auftrag, noch im alten Jahr u.a. den Betrag von CHF 6'500 auf ihr 3.-Säule-Konto zu übertragen. Sie behauptete, auf einem Post-it-Kleber darauf hingewiesen zu haben, ein allenfalls ungenügendes Guthaben wie üblich zulasten ihres Sparkontos auszugleichen. Die Bank führte den Auftrag nicht aus, weil das Privatkonto ein ungenügendes Guthaben aufwies, und informierte die Kundin darüber erst mit Schreiben vom 5.
Die Kunden sind Eigentümer einer Liegenschaft. Auf der Liegenschaft lastet eine von der Bank gewährte Hypothek. Der Kanton benötigte einen Teil des Grundstücks für die Sanierung der Strasse. Die Kunden waren nicht bereit, den im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bestimmten und vom Kanton bereits an sie überwiesenen Betrag an die Bank weiterzuleiten. Sie beriefen sich darauf, dass im Hypothekarvertrag keine ausserordentlichen Amortisationen vorgesehen seien.
Die Bank soll dem älteren Kunden, Architekt von Beruf, u.a. geraten haben, sein Ferienhaus zu verkaufen und den Erlös bei ihr im Rahmen eines mit dem Ziel "Rendite" umschriebenen Vermögensverwaltungsmandats anzulegen. Sie erstellte einen Finanzplan, in welchem unter der Annahme, das Vermögen werde sich analog den in der Vergangenheit erzielten Renditen vermehren, aufgezeigt wurde, welche jährlichen Entnahmen möglich sein sollten, wenn der erste Bezug um fünf Jahre aufgeschoben werde und nach weiteren 20 Jahren nichts mehr vorhanden sein sollte.
Seite: 1 2 3 4 ... 27 28 29